Ratgeber · Einlagen

Orthopädische Einlagen auf Rezept – wann sie helfen

Aktualisiert am 15. Juni 2026

Fußbeschwerden strahlen oft bis in Knie, Hüfte und Rücken aus. Individuell gefertigte Einlagen können Fehlstellungen ausgleichen und gezielt entlasten – bei ärztlicher Verordnung beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten.

Dieser Ratgeber erklärt, wann Einlagen sinnvoll sind und wie die Versorgung abläuft.

Wann sind Einlagen sinnvoll?

  • Bei Fußfehlstellungen wie Senk-, Spreiz- oder Knickfuß
  • Bei Fersenschmerzen, etwa durch einen Fersensporn
  • Zur Entlastung bei Knie- oder Rückenbeschwerden mit Fußursache
  • Bei besonderem Schutzbedarf, etwa bei Diabetes

So läuft die Anfertigung ab

  • Fußanalyse und Gespräch über Ihre Beschwerden.
  • Individuelle Anfertigung passend zu Fuß und Schuh.
  • Anpassung vor Ort, damit die Einlage richtig sitzt.
  • Bei Bedarf spätere Nachkontrolle und Korrektur.

Was zahlt die Krankenkasse?

Orthopädische Einlagen sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Bei ärztlicher Verordnung und medizinischer Notwendigkeit beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten. In der Regel fällt die gesetzliche Zuzahlung an; je nach gewünschter Ausführung kann ein Eigenanteil hinzukommen. Die Verordnung laden Sie einfach über Curanova hoch.

Brauchen Sie eine Versorgung im Bereich Einlagen? Wir beraten Sie persönlich und übernehmen die Abstimmung mit Ihrer Kasse.

Mehr zu Einlagen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Über die Kostenübernahme entscheidet im Einzelfall Ihre Kasse.

Häufige Fragen

Übernimmt die Kasse orthopädische Einlagen?

Bei ärztlicher Verordnung und medizinischer Notwendigkeit beteiligt sich die Krankenkasse nach § 33 SGB V. In der Regel zahlen Sie die gesetzliche Zuzahlung, je nach Ausführung ggf. einen Eigenanteil.

Wie oft sollten Einlagen erneuert werden?

Das hängt von Nutzung und Material ab. Lässt die Stützwirkung nach oder verändert sich der Fuß, ist eine Neuversorgung sinnvoll – häufig ist sie auch erneut verordnungsfähig.

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